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Haftpflichtschäden



Der sogenannte Geschädigte hat u.a. das Recht einen qualifizierten, unabhängigen KFZ-Sachverständigen zu beauftragen, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten. Eine entsprechende Regelung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 249 wieder. Dieses Gutachten dient zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Reparaturdauer sowie einer eventuell anfallenden Wertminderung.

 

Im Totalschadenfall dokumentiert der Sachverständige den marktgerechten Wiederbeschaffungswert, einen eventuell anfallenden Restwert sowie die voraussichtliche Wiederbeschaffungsdauer. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.

 

Lediglich bei sogenannten Bagatellschäden (Schadenhöhe je nach Gerichtsbezirk nicht höher als ca. 750 bis 1.000 €) werden die Kosten für ein Gutachten nicht übernommen, hier reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag aus, der entweder durch Ihre Fachwerkstatt oder auch durch Ihren Sachverständigen entsprechend erstellt werden kann.

 

  • Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallent- schädigung

 

Für die Dauer des reparaturbedingten Fahrzeugausfalls bei tatsächlich durchgeführter Reparatur oder im Totalschadenfall für die Wiederbeschaffungsdauer können Sie grundsätzlich einen Mietwagen beanspruchen, bei sehr geringem Fahrbedarf ist darauf zu achten, dass dann die Nutzung eines Taxis die wesentlich günstigere Alternative ist.

 

Benötigen Sie keinen Mietwagen, haben Sie für die Reparaturdauer oder für die Wiederbeschaffungsdauer alternativ Anspruch auf die sogenannte Nutzungsausfallentschädigung.

 

  • Einschaltung eines Rechtsanwaltes Ihres Vertrauens

 

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat auch grundsätzlich die Versicherung des Schädigers zu übernehmen.

0521 32 29 08

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